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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / KraftfahrwesenRechtssatz
Keine Folge
Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von S 4.000,-- (Ersatzarrest) gemäß §134 Abs1 KFG 1967 wegen Übertretung des §64 Abs1 KFG 1967.
Zur Begründung führt der Antragsteller aus, daß zwingende öffentliche Interessen der Bewilligung offenkundig nicht entgegenstünden und die Strafe einen "geradezu konfiskatorischen Charakter" aufweise.
Gleichwohl hat es der Antragsteller unterlassen, durch nähere Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzutun, inwieweit der sofortige Vollzug der Verwaltungsstrafe für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil iSd §85 Abs2 VfGG bewirken würde. Er hat es dadurch verabsäumt, seiner ihm obliegenden Behauptungs- und Konkretisierungspflicht nachzukommen und dem Verfassungsgerichtshof die gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B477.1995Dokumentnummer
JFR_10049189_95B00477_2_01