RS Vfgh 1995/8/11 B477/95

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Veröffentlicht am 11.08.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Kraftfahrwesen
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsstrafrecht / Geldstrafe (Ersatzarrest)
VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages

Rechtssatz

Keine Folge

Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von S 4.000,-- (Ersatzarrest) gemäß §134 Abs1 KFG 1967 wegen Übertretung des §64 Abs1 KFG 1967.

Zur Begründung führt der Antragsteller aus, daß zwingende öffentliche Interessen der Bewilligung offenkundig nicht entgegenstünden und die Strafe einen "geradezu konfiskatorischen Charakter" aufweise.

Gleichwohl hat es der Antragsteller unterlassen, durch nähere Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzutun, inwieweit der sofortige Vollzug der Verwaltungsstrafe für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil iSd §85 Abs2 VfGG bewirken würde. Er hat es dadurch verabsäumt, seiner ihm obliegenden Behauptungs- und Konkretisierungspflicht nachzukommen und dem Verfassungsgerichtshof die gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B477.1995

Dokumentnummer

JFR_10049189_95B00477_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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