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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §5 Abs2;Rechtssatz
Ist das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis des Assistenten zum Zeitpunkt der "Weiterbestellung" gemäß Art VI Abs 10 Überleitung von Universitätspersonal bereits beendet, so ist der Assistent zum Zeitpunkt dieser "Weiterbestellung" nicht (mehr) Bundesbeamter, und es wird mit dem "Weiterbestellungsbescheid" ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis iSd § 6 Abs 1 BDG 1979 formell neu begründet, mag dies auch in "Fortsetzung" des seinerzeitigen, in der Zwischenzeit aber durch Zeitablauf bereits beendeten früheren Dienstverhältnisses erfolgt sein. Für die Begründung dieses neuen Dienstverhältnisses ist daher neben dem Ernennungsbescheid (vgl § 5 Abs 2 iVm § 6 Abs 1 BDG 1979) auch der Dienstantritt iSd § 6 Abs 2 BDG 1979 erforderlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994120050.X01Im RIS seit
12.06.2001