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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art139 Abs1;Rechtssatz
Die FleischUV, BGBl 1984/142, stützt sich nicht auf § 38 Abs 2 oder Abs 4 FleischUG. Dagegen bestehen keine Bedenken, weil das Recht zur Erlassung von Verordnungen den Verwaltungsbehörden im Rahmen ihres Wirkungsbereiches schon aufgrund des Art 18 Abs 2 B-VG zusteht, ohne daß es hiezu einer besonderen Ermächtigung im Gesetz bedarf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996110002.X04Im RIS seit
05.03.2001Zuletzt aktualisiert am
09.07.2010