RS Vwgh 1997/3/19 97/16/0035

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Veröffentlicht am 19.03.1997
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L67004 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Oberösterreich
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §14 TP6 Abs1;
GebG 1957 §14 TP6 Abs5 Z8;
GVG OÖ 1994 §10 Abs1 Z6;
GVG OÖ 1994 §11 Abs3;

Rechtssatz

Für den Genehmigungsantrag bzw die Anzeige nach § 10 Abs 1 OÖ GVG 1994 ist eine vom Rechtserwerber beizubringende und von der Gemeinde (dem Bürgermeister) auszustellende Bestätigung über die Ausweisung des Grundstücks im Flächenwidmungsplan der Gemeinde (eine sogenannte "Widmungsbestätigung") nicht gesetzlich gefordert, aber möglich (Hinweis Fischer ua, Die Grundverkehrsgesetze der österreichischen Bundesländer 2 I Anm zu § 10 Abs 1 Z 6 OÖ GVG, 05te ErgLfgO 43). Davon, daß § 11 Abs 3 OÖ GVG 1994 die Beibringung einer Widmungsbestätigung forderte, kann mit Rücksicht darauf, daß Fragen der Flächenwidmung auch ohne entsprechende Bestätigungen zu klären sind, nicht gesprochen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997160035.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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