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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ARG 1984 §25 Abs1;Rechtssatz
Hat der Arbeitgeber Unterlagen vorgelegt, die für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des AZG nicht geeignet sind, weil sie keine Information über die tatsächliche Arbeitszeit und über allfällige Ruhepausen enthalten, und fehlt jeglicher Hinweis darauf, daß vom Besch auch noch andere Arbeitsaufzeichnungen als die vorgelegten geführt worden wären, so besteht kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln, daß der Tatbestand des § 26 Abs 1 AZG erfüllt ist.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993110107.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013