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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge, da ein unverhältnismäßiger Nachteil nicht dargetan wurde.
Feststellung gemäß §54 FremdenG, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, daß der Beschwerdeführer in Ghana iSd §37 Abs1 oder Abs2 leg cit bedroht sei.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B2422.1995Dokumentnummer
JFR_10049183_95B02422_01