RS Vfgh 1995/8/17 B2422/95

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Veröffentlicht am 17.08.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Keine Folge, da ein unverhältnismäßiger Nachteil nicht dargetan wurde.

Feststellung gemäß §54 FremdenG, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, daß der Beschwerdeführer in Ghana iSd §37 Abs1 oder Abs2 leg cit bedroht sei.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B2422.1995

Dokumentnummer

JFR_10049183_95B02422_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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