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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Der Lenkerberechtigte ist nur dann in seinem Recht nach § 64 Abs 5 KFG verletzt worden, wenn er erst vor weniger als einem Jahr vor Erlassung des angefochtenen Bescheides seinen Hauptwohnsitz in Österreich begründet hätte, weil dann die Jahresfrist nach der genannten Bestimmung noch nicht abgelaufen gewesen wäre. Die Definition des Hauptwohnsitzes entspricht dabei jener des früheren Begriffes "ordentlicher Wohnsitz".
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996110028.X01Im RIS seit
19.11.2001