RS Vwgh 1997/3/19 96/11/0028

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Veröffentlicht am 19.03.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Melderecht
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §64 Abs5 idF 1994/505 ;
MeldeG 1991 §1 Abs7 idF 1994/505 ;

Rechtssatz

Der Lenkerberechtigte ist nur dann in seinem Recht nach § 64 Abs 5 KFG verletzt worden, wenn er erst vor weniger als einem Jahr vor Erlassung des angefochtenen Bescheides seinen Hauptwohnsitz in Österreich begründet hätte, weil dann die Jahresfrist nach der genannten Bestimmung noch nicht abgelaufen gewesen wäre. Die Definition des Hauptwohnsitzes entspricht dabei jener des früheren Begriffes "ordentlicher Wohnsitz".

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996110028.X01

Im RIS seit

19.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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