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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §16 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/01/0013Rechtssatz
Es widerspricht nicht der Lebenserfahrung, aus der Tatsache, daß der Asylwerber - der zunächst behauptet hatte, bereits seit 1989 verfolgt zu werden und zur Zeit der Hinrichtung Ceaucescus sogar verhaftet worden zu sein - nach dem Hinweis auf die Unhaltbarkeit dieses Vorbringens im Hinblick auf die in diesem Zeitraum mehrmals erfolgten Ausreisen und Einreisen seine Verantwortung grundlegend änderte, zu schließen, die Aussage des Asylwerbers über seine Verfolgung sei insgesamt nicht glaubwürdig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995010012.X03Im RIS seit
03.04.2001