RS Vwgh 1997/3/19 95/01/0525

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Veröffentlicht am 19.03.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AVG §37;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/02/23 92/01/0888 1

Stammrechtssatz

Dem Asylverfahren ist eine Pflicht des Asylwerbers, die von ihm aufgestellten Behauptungen förmlich zu beweisen, fremd; es genügt vielmehr gem § 3 AsylG 1991 die Glaubhaftmachung bzw Bescheinigung der Angaben. Zwar kann dem Asylwerber gem § 16 Abs 1 AsylG 1991 die Vorlage von Urkunden durch die Behörde aufgetragen werden, doch darf aus der Unterlassung der Beibringung von Dokumenten (hier über seine Inhaftierung) allein noch kein Schluß auf die Glaubwürdigkeit des Asylwerbers bzw seines Vorbringens gezogen werden. Ebensowenig läßt die Weigerung, der Beauftragung eines Vertrauensanwaltes mit der Überprüfung der vom Asylwerber (einem Staatsangehörigen der ehemaligen "SFRJ" albanischer Nationalität) in Aussicht gestellten Dokumente zuzustimmen, bereits den Schluß auf seine Unglaubwürdigkeit zu. Diese Weigerung kann auch angesichts der von ihm hiefür gegebenen Begründung, er habe zu den Anwälten kein Vertrauen, weil es nur serbische Anwälte gebe, und im Hinblick auf die im Kosovo herrschende, durch hartes Vorgehen seitens der serbischen Polizei und Behörden gegen die albanische Volksgruppe gekennzeichnete besondere Situation sowie auf die von ihm behaupteten politischen Aktivitäten nicht als mutwillig angesehen werden (hier kann der Niederschrift über die angeführte Einvernahme auch nicht entnommen werden, daß dem Asylwerber etwa angeboten worden wäre, einen Vertrauensanwalt albanischer Nationalität heranzuziehen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995010525.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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