RS Vwgh 1997/3/19 96/11/0320

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Veröffentlicht am 19.03.1997
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L94406 Krankenanstalt Spital Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
KAG Stmk 1957 §3 Abs2 lita idF 1995/088;
KAG Stmk 1957 §3 Abs3 idF 1995/088;
KAG Stmk 1957 §4 Abs2 idF 1995/088;
KAG Stmk 1957 §4 Abs4 idF 1995/088;
KAG Stmk 1957 §5a Abs1 idF 1995/088;

Rechtssatz

Daß ein (neues) Gerät die Melanomvorsorge zu verbessern verspricht, vermag für sich allein keinesfalls zu begründen, daß ein Bedarf an der Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums, in dem es zum Einsatz kommen soll, bestehe. Auch an dem erstmaligen Einsatz eines solchen Gerätes in der Stmk vermag kein Bedarf iSd Gesetzes erblickt werden, welcher die Erteilung einer Errichtungsbewilligung rechtfertigt.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996110320.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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