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L94406 Krankenanstalt Spital SteiermarkNorm
AVG §52;Rechtssatz
Daß ein (neues) Gerät die Melanomvorsorge zu verbessern verspricht, vermag für sich allein keinesfalls zu begründen, daß ein Bedarf an der Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums, in dem es zum Einsatz kommen soll, bestehe. Auch an dem erstmaligen Einsatz eines solchen Gerätes in der Stmk vermag kein Bedarf iSd Gesetzes erblickt werden, welcher die Erteilung einer Errichtungsbewilligung rechtfertigt.
Schlagworte
Anforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996110320.X01Im RIS seit
20.11.2000