RS Vfgh 1995/8/22 B2337/95

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Veröffentlicht am 22.08.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen gemäß §17 Abs1 FremdenG.

Zur Begründung dieses Antrages verwies der Beschwerdeführer darauf, daß der sofortige Vollzug des angefochtenen Bescheides zur Folge hätte, daß er Österreich verlassen müßte, obgleich er mit einer österreichischen Staatsbürgerin verlobt sei, die er "demnächst" heiraten möchte.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B2337.1995

Dokumentnummer

JFR_10049178_95B02337_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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