RS Vwgh 1997/3/19 94/11/0341

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Veröffentlicht am 19.03.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
WehrG 1990 §20 Abs1 Z3;
WehrG 1990 §24 Abs1;

Rechtssatz

Der der Vorführung vorangegangenen, von der belangten Behörde als Zustimmung zu seiner Vorführung gewerteten Erklärung des Wehrpflichtigen, er sei bereit, sich "von der Polizei zur Stellungskommission zwangsvorführen zu lassen", und er werde zu diesem Zweck zur angegebenen Zeit zu Hause anzutreffen sein, kann unter den gegebenen Umständen lediglich die Bedeutung beigemessen werden, er werde sich einer zwangsweisen Vorführung aufgrund des vom Militärkommando ausgestellten Dauer-Vorführungsbefehls weder widersetzen noch durch "Untertauchen" entziehen. Von einer freiwilligen, mit seinem Einverständnis vorgenommenen "Vorführung" des Wehrpflichtigen zur Stellungskommission kann keine Rede sein. Diese Maßnahme ist vielmehr als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt zu qualifizieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994110341.X02

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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