RS Vfgh 1995/8/23 B2591/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.08.1995
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenverkehrsrecht / Abgaben

Rechtssatz

Keine Folge

Vorschreibung des Tourismusbeitrages für das Jahr 1991 gemäß dem Tir TourismusG.

Der Antragsteller hat es unterlassen, seiner Konkretisierungspflicht nachzukommen und durch nähere Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen, weshalb die sofortige Entrichtung des vorgeschriebenen Beitrages in der Höhe von S 200,-- für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil iSd §85 Abs2 VfGG darstellen würde.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B2591.1995

Dokumentnummer

JFR_10049177_95B02591_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten