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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1996/05/06 95/10/0032 4Stammrechtssatz
Aus der Behandlung in der Ladung zu einer mündlichen Verhandlung als Partei allein erwächst keine Parteistellung. Ob jemandem Parteistellung zukommt, kann immer nur aus den im Hinblick auf den Gegenstand des Verfahrens in Betracht kommenden Rechtsvorschriften abgeleitet werden, nicht aber aus (rechtsirrigem) behördlichen Verhalten.
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Verfahrensrecht AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995110009.X01Im RIS seit
24.01.2001