RS Vwgh 1997/3/19 95/11/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs1;
AVG §19 Abs2;
AVG §40 Abs1;
AVG §8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1996/05/06 95/10/0032 4

Stammrechtssatz

Aus der Behandlung in der Ladung zu einer mündlichen Verhandlung als Partei allein erwächst keine Parteistellung. Ob jemandem Parteistellung zukommt, kann immer nur aus den im Hinblick auf den Gegenstand des Verfahrens in Betracht kommenden Rechtsvorschriften abgeleitet werden, nicht aber aus (rechtsirrigem) behördlichen Verhalten.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Verfahrensrecht AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995110009.X01

Im RIS seit

24.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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