RS Vwgh 1997/3/19 96/11/0331

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Veröffentlicht am 19.03.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §38;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
WehrG 1990 §23 Abs2;
WehrG 1990 §35;

Rechtssatz

Faßt die Stellungskommission den - im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehenen - Beschluß, den "Beschluß (das neuerliche Stellungsverfahren) auszusetzen", und fertigt sie diesen "Aussetzungsbeschluß" in der Form aus, wie sie auch die dem jeweiligen Militärkommando zuzurechnenden Bescheide ausfertigt, so kommt dieser Erledigung insofern Bescheidqualität zu, als sie die normative Wirkung hat, daß ein allfälliger früherer, aufrechter, auf "Tauglich" lautender Stellungsbescheid insofern sistiert wird, als er nicht mehr zur Grundlage der Erlassung eines Einberufungsbefehles gemacht werden darf. Er bewirkt damit, daß der betreffende Wehrpflichtige jedenfalls bis zum Abschluß des Stellungsverfahrens nicht einberufen werden darf. Eine Einberufung ist erst ab Erlassung eines neuerlichen auf "Tauglich" lautenden Bescheides zulässig (Hinweis VfGH E 4.10.1995, B 129/95).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996110331.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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