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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Faßt die Stellungskommission den - im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehenen - Beschluß, den "Beschluß (das neuerliche Stellungsverfahren) auszusetzen", und fertigt sie diesen "Aussetzungsbeschluß" in der Form aus, wie sie auch die dem jeweiligen Militärkommando zuzurechnenden Bescheide ausfertigt, so kommt dieser Erledigung insofern Bescheidqualität zu, als sie die normative Wirkung hat, daß ein allfälliger früherer, aufrechter, auf "Tauglich" lautender Stellungsbescheid insofern sistiert wird, als er nicht mehr zur Grundlage der Erlassung eines Einberufungsbefehles gemacht werden darf. Er bewirkt damit, daß der betreffende Wehrpflichtige jedenfalls bis zum Abschluß des Stellungsverfahrens nicht einberufen werden darf. Eine Einberufung ist erst ab Erlassung eines neuerlichen auf "Tauglich" lautenden Bescheides zulässig (Hinweis VfGH E 4.10.1995, B 129/95).
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996110331.X01Im RIS seit
20.11.2000