Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / GrundverkehrsrechtRechtssatz
Folge
Interessenabwägung
Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zu einem Rechtserwerb laut Options- und Kaufvertrag durch einen Ausländer.
Zur Begründung des Antrages führt der Beschwerdeführer aus, daß aufgrund des bekämpften Bescheides das Rechtsgeschäft unwirksam geworden sei. Es sei jedoch bereits eine Baubewilligung für die Errichtung eines Hallenbades auf dem beschwerdegegenständlichen Grundstück erteilt worden, welche nunmehr im Hinblick auf den angefochtenen Bescheid für nichtig erklärt worden sei. Würde die Nichtigerklärung in zweiter Instanz bestätigt, hätte der Beschwerdeführer mit der Erlassung eines Demolierungsbescheides zu rechnen und müßte das bereits errichtete Objekt abreißen, was wiederum eine Reihe von Haftungsansprüchen auslösen würde.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B2396.1995Dokumentnummer
JFR_10049169_95B02396_01