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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §67 Abs1;Rechtssatz
Arbeitslohn kann als laufender oder als sonstiger Bezug gezahlt werden. Bei der Abgrenzung des sonstigen Bezuges vom laufenden Bezug ist auf die Bindung zum Lohnzahlungszeitraum abzustellen. Sonstige Bezüge sind solche, die nicht für den üblichen Lohnzahlungszeitraum (in der Regel Monat) geleistet werden. Das Wesen der sonstigen Bezüge ist durch Lohnteile charakterisiert, die der Arbeitgeber neben, also zusätzlich zum laufenden Lohn bezahlt, wobei dies aus äußeren Merkmalen ersichtlich sein muß. Für die Zuordnung von Arbeitslohn zu sonstigen Bezügen iSd § 67 der Einkommensteuergesetze ist maßgebend, daß sich diese Bezüge durch vertragliche Festsetzung und tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden (Hinweis E 11.4.1984, 82/13/0090, VwSlg 5883 F/1984; E 26.4.1989, 86/14/0027; E 14.12.1993, 91/14/0038; E 25.10.1994, 90/14/0184). Werden Prämienzahlungen nicht für den - hier monatlichen - Grundlohnzeitraum zusammen mit den laufenden Bezügen flüssig gemacht, sondern erfolgt die tatsächliche Auszahlung in Form einer vierteljährlichen Prämienentrichtung an die Versicherungsanstalt, so handelt es sich dabei um sonstige Bezüge iSd § 67 EStG. Auf eine monatliche "Zuordenbarkeit" kommt es ebensowenig an wie darauf, ob auf diese Zahlungen hinsichtlich ihrer zeitlichen Lagerung "Einfluß" genommen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995130070.X01Im RIS seit
20.11.2000