RS Vwgh 1997/3/19 95/13/0070

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Veröffentlicht am 19.03.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §67 Abs1;
EStG 1988 §67 Abs1;

Rechtssatz

Arbeitslohn kann als laufender oder als sonstiger Bezug gezahlt werden. Bei der Abgrenzung des sonstigen Bezuges vom laufenden Bezug ist auf die Bindung zum Lohnzahlungszeitraum abzustellen. Sonstige Bezüge sind solche, die nicht für den üblichen Lohnzahlungszeitraum (in der Regel Monat) geleistet werden. Das Wesen der sonstigen Bezüge ist durch Lohnteile charakterisiert, die der Arbeitgeber neben, also zusätzlich zum laufenden Lohn bezahlt, wobei dies aus äußeren Merkmalen ersichtlich sein muß. Für die Zuordnung von Arbeitslohn zu sonstigen Bezügen iSd § 67 der Einkommensteuergesetze ist maßgebend, daß sich diese Bezüge durch vertragliche Festsetzung und tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden (Hinweis E 11.4.1984, 82/13/0090, VwSlg 5883 F/1984; E 26.4.1989, 86/14/0027; E 14.12.1993, 91/14/0038; E 25.10.1994, 90/14/0184). Werden Prämienzahlungen nicht für den - hier monatlichen - Grundlohnzeitraum zusammen mit den laufenden Bezügen flüssig gemacht, sondern erfolgt die tatsächliche Auszahlung in Form einer vierteljährlichen Prämienentrichtung an die Versicherungsanstalt, so handelt es sich dabei um sonstige Bezüge iSd § 67 EStG. Auf eine monatliche "Zuordenbarkeit" kommt es ebensowenig an wie darauf, ob auf diese Zahlungen hinsichtlich ihrer zeitlichen Lagerung "Einfluß" genommen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995130070.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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