RS Vwgh 1997/3/19 95/13/0238

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Veröffentlicht am 19.03.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/13/0239

Rechtssatz

Fortbildungskosten dienen dazu, in einem bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Sie sind wegen ihres Zusammenhanges mit der bereits ausgeübten Tätigkeit und den hierauf beruhenden Einnahmen als Werbungskosten abzugsfähig (Hinweis E 29.11.1994, 90/14/0215). Entscheidend für die Unterscheidung zwischen Berufsausbildung und Berufsfortbildung ist die Beantworung der Frage, ob bereits ein Beruf ausgeübt wird und ob die Bildungsmaßnahmen der Erlangung eines anderen Berufes dienen oder der Verbesserung der Fähigkeit und Kenntnisse in der Ausübung des bisherigen Berufes, sei es auch in einer höher qualifizierten Stellung. Die Qualifizierung für die Stellung als Führungskraft in einem bestimmten Beruf bedeutet nicht, daß damit eine Identität des Berufes nicht mehr gegeben ist. Die leitende Stellung innerhalb eines Berufsbildes kann vielmehr an der Zuordnung zu einem bestimmten Beruf wie im Beschwerdefall dem eines kaufmännischen Angestellten nichts ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995130238.X03

Im RIS seit

15.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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