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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Abweisung einer Schubhaftbeschwerde und Erklärung, daß die Fortsetzung der Schubhaft rechtmäßig ist.
Im Antrag wird nicht dargetan, warum mit einem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den - im übrigen zwischenzeitig aus der Schubhaft entlassenen und auf freiem Fuß befindlichen - Antragsteller ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B2479.1995Dokumentnummer
JFR_10049092_95B02479_01