RS Vfgh 1995/9/8 B2479/95

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Veröffentlicht am 08.09.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Keine Folge

Abweisung einer Schubhaftbeschwerde und Erklärung, daß die Fortsetzung der Schubhaft rechtmäßig ist.

Im Antrag wird nicht dargetan, warum mit einem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den - im übrigen zwischenzeitig aus der Schubhaft entlassenen und auf freiem Fuß befindlichen - Antragsteller ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B2479.1995

Dokumentnummer

JFR_10049092_95B02479_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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