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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §5 Abs1 Z3;Rechtssatz
Die Ausstellung eines Führerscheines stellt keine Schutzgewährung durch den Heimatstaat dar; sie dient dazu, die Berechtigung (auch anderer als eigener Staatsbürger) zum Lenken eines Kfz zu dokumentieren. Der ausstellende Staat übernimmt insbesondere keine Verpflichtungen gegenüber den vom Inhaber des Führerscheines bereisten Staaten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995010151.X02Im RIS seit
20.11.2000