RS Vwgh 1997/3/19 95/01/0151

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1997
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §5 Abs1 Z3;
FlKonv Art1 AbschnC Z1;

Rechtssatz

Die Ausstellung eines Führerscheines stellt keine Schutzgewährung durch den Heimatstaat dar; sie dient dazu, die Berechtigung (auch anderer als eigener Staatsbürger) zum Lenken eines Kfz zu dokumentieren. Der ausstellende Staat übernimmt insbesondere keine Verpflichtungen gegenüber den vom Inhaber des Führerscheines bereisten Staaten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995010151.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten