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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §295;Rechtssatz
Der gem § 295 BAO erlassene spätere Bescheid tritt insgesamt und zur Gänze an die Stelle des früheren Bescheides - mag dieser nun rechtswidrigerweise berichtigt worden sein oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997130038.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013