RS Vfgh 1995/9/14 B2518/95

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Veröffentlicht am 14.09.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Ausweisung gemäß §17 Abs1 FremdenG.

Zur Begründung des Antrages wird ausgeführt, daß dem Beschwerdeführer, müßte er Österreich verlassen, unwiederbringlicher Schaden entstünde, weil er in zwei Gesellschaften, an welchen er beteiligt sei, nicht tätig sein könnte. Zwingende öffentliche Interessen stünden seinem Weiterverbleib in Österreich nicht entgegen, da er hier sozial integriert sei und über eine Wohnung, eine gesicherte Existenz sowie Vermögen verfüge.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B2518.1995

Dokumentnummer

JFR_10049086_95B02518_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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