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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / FremdenpolizeiRechtssatz
Folge
Interessenabwägung
Ausweisung gemäß §17 Abs1 FremdenG.
Zur Begründung des Antrages wird ausgeführt, daß dem Beschwerdeführer, müßte er Österreich verlassen, unwiederbringlicher Schaden entstünde, weil er in zwei Gesellschaften, an welchen er beteiligt sei, nicht tätig sein könnte. Zwingende öffentliche Interessen stünden seinem Weiterverbleib in Österreich nicht entgegen, da er hier sozial integriert sei und über eine Wohnung, eine gesicherte Existenz sowie Vermögen verfüge.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B2518.1995Dokumentnummer
JFR_10049086_95B02518_01