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43/01 Wehrrecht allgemeinNorm
SchOG 1962 §59 Abs1 Z1 litc;Rechtssatz
Da die einjährige Meisterklasse für Kommunikationsdesign nach ihrem gesetzlichen Zweck (§ 59 Abs 1 Z 1 lit c SchOG 1962) der fachlichen WEITERBILDUNG von besonders hiefür geeigneten Personen dient, vermag sie einen (weiteren) Aufschub des Antrittes des Zivildienstes für einen Zivildienstpflichtigen, der bereits eine Berufsausbildung in Form des Kollegs für Grafik-Design (vormals Speziallehrgang für Grafik-Design) gemäß § 59 Abs 1 Z 1 lit d SchOG 1962 absolviert hat, nicht zu rechtfertigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996110244.X01Im RIS seit
20.11.2000