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E1ENorm
11992E009 EGV Art9;Rechtssatz
Eine Änderung außerstrafrechtlicher Normen bringt den einmal entstandenen Strafanspruch nicht zum Erlöschen (Hinweis OGH 19.3.1991, 11 Os 130/90, EvBl Nr 150/1991). Die Ausführungen des Beschuldigten über den seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union bestehenden freien Warenverkehr zwischen Österreich und Deutschland gehen somit im Hinblick auf den mit 18.3.1989 festgestellten Tatzeitpunkt ins Leere (Hier: Schmuggel).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996160125.X02Im RIS seit
28.01.2002Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012