RS Vwgh 1997/3/19 96/16/0125

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Veröffentlicht am 19.03.1997
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Index

E1E
E1N
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
59/04 EU - EWR

Norm

11992E009 EGV Art9;
11994N EU-Beitrittsvertrag ohne spezifische Gliederung;
FinStrG §35 Abs1;
FinStrG §4 Abs2;

Rechtssatz

Eine Änderung außerstrafrechtlicher Normen bringt den einmal entstandenen Strafanspruch nicht zum Erlöschen (Hinweis OGH 19.3.1991, 11 Os 130/90, EvBl Nr 150/1991). Die Ausführungen des Beschuldigten über den seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union bestehenden freien Warenverkehr zwischen Österreich und Deutschland gehen somit im Hinblick auf den mit 18.3.1989 festgestellten Tatzeitpunkt ins Leere (Hier: Schmuggel).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996160125.X02

Im RIS seit

28.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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