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L67004 Ausländergrunderwerb Grundverkehr OberösterreichNorm
GebG 1957 §14 TP6 Abs5 Z8;Beachte
Besprechung in AnwBl 1997/9, S 674-675;Rechtssatz
Als Eingabe "nach den landesgesetzlichen Vorschriften über den Grundverkehr" iSd § 14 TP 6 Abs 5 Z 8 GebG sind nur solche anzusprechen, die entweder ihre Grundlage in den genannten Vorschriften finden oder bei deren behördlicher Erledigung die genannten Vorschriften (allenfalls zusammen mit anderen) anzuwenden sind. Richtet sich hingegen eine Eingabe an eine andere als die zuständige Grundverkehrsbehörde (wozu die Gemeinde, die lediglich Träger der Geschäftsstelle ist, nicht gehört; vgl § 25 OÖ GVG 1994) und ist Zweck dieser Eingabe die Erteilung einer Bestätigung betreffend die nach den Vorschriften des OÖ ROG 1994 bestehende Flächenwidmung, dann kann nicht mehr davon gesprochen werden, daß die Eingabe "nach den landesgesetzlichen Vorschriften über den Grundverkehr" erfolgt bzw daß für ihre Erledigung die Anwendung dieser Vorschriften erforderlich (miterforderlich) ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997160035.X04Im RIS seit
20.11.2000