RS Vwgh 1997/3/19 97/16/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1997
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L67004 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §14 TP6 Abs5 Z8;
GVG OÖ 1994 §10 Abs1 Z6;
GVG OÖ 1994 §25;
ROG OÖ 1994;

Beachte

Besprechung in AnwBl 1997/9, S 674-675;

Rechtssatz

Als Eingabe "nach den landesgesetzlichen Vorschriften über den Grundverkehr" iSd § 14 TP 6 Abs 5 Z 8 GebG sind nur solche anzusprechen, die entweder ihre Grundlage in den genannten Vorschriften finden oder bei deren behördlicher Erledigung die genannten Vorschriften (allenfalls zusammen mit anderen) anzuwenden sind. Richtet sich hingegen eine Eingabe an eine andere als die zuständige Grundverkehrsbehörde (wozu die Gemeinde, die lediglich Träger der Geschäftsstelle ist, nicht gehört; vgl § 25 OÖ GVG 1994) und ist Zweck dieser Eingabe die Erteilung einer Bestätigung betreffend die nach den Vorschriften des OÖ ROG 1994 bestehende Flächenwidmung, dann kann nicht mehr davon gesprochen werden, daß die Eingabe "nach den landesgesetzlichen Vorschriften über den Grundverkehr" erfolgt bzw daß für ihre Erledigung die Anwendung dieser Vorschriften erforderlich (miterforderlich) ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997160035.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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