RS Vfgh 1995/9/14 B2300/95

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Veröffentlicht am 14.09.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Vergabewesen

Rechtssatz

Keine Folge, denn in der Möglichkeit, die der im Verfahren vor dem Bundesvergabeamt obsiegenden Partei zukommt, nach §102 Abs2 BundesvergabeG eine Schadenersatzklage einzubringen, ist nach Abwägung aller berührten Interessen für die Beschwerdeführerin kein unverhältnismäßiger Nachteil zu erblicken.

(Feststellungsbescheid über die Rechtswidrigkeit der Vergabe gemäß §91 Abs3 und §92 Abs1 BundesvergabeG).

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B2300.1995

Dokumentnummer

JFR_10049086_95B02300_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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