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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / VergabewesenRechtssatz
Keine Folge, denn in der Möglichkeit, die der im Verfahren vor dem Bundesvergabeamt obsiegenden Partei zukommt, nach §102 Abs2 BundesvergabeG eine Schadenersatzklage einzubringen, ist nach Abwägung aller berührten Interessen für die Beschwerdeführerin kein unverhältnismäßiger Nachteil zu erblicken.
(Feststellungsbescheid über die Rechtswidrigkeit der Vergabe gemäß §91 Abs3 und §92 Abs1 BundesvergabeG).
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B2300.1995Dokumentnummer
JFR_10049086_95B02300_01