RS Vfgh 1995/9/19 B872/95

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Veröffentlicht am 19.09.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Keine Folge

Ausweisung gemäß §17 Abs1 FremdenG.

Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung des Antrages vor, eine Vollstreckung des angefochtenen Bescheides würde den Verlust seiner Beschäftigung und die Trennung von seiner Verlobten mit sich bringen. Weiters wäre er bei einer Rückkehr in seine Heimat aufgrund seiner Mitgliedschaft zu einer politischen Partei Unterdrückung und Folter ausgesetzt.

Die belangte Behörde sprach sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus, weil sich der Beschwerdeführer seit mehr als zwei Jahren unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 25.01.93 wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung rechtskräftig verurteilt worden sei.

Es kann auf sich beruhen, ob die Ansicht der belangten Behörde zutrifft, daß im vorliegenden Fall der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Eine Abwägung aller berührten Interessen führt nämlich nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes hier jedenfalls zum Ergebnis, daß für den Beschwerdeführer mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides nicht ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B872.1995

Dokumentnummer

JFR_10049081_95B00872_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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