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44 ZivildienstNorm
ZDG 1986 §13 Abs1 Z2;Rechtssatz
Sofern den motorsportlichen Aktivitäten des Zivildienstpflichtigen keine beruflichen Ziele zugrunde liegen, sind diese Aktivitäten als dem Privatleben zuzuordnende Freizeitaktivitäten anzusehen. Ausgaben für derartige Aktivitäten vermögen aber keine besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Interessen iSd § 13 Abs 1 Z 2 ZDG zu begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997110012.X02Im RIS seit
20.11.2000