RS Vwgh 1997/3/19 97/16/0053

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Veröffentlicht am 19.03.1997
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
22/02 Zivilprozessordnung
23/04 Exekutionsordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

EO §350;
EO §7 Abs1;
GGG 1984 §15 Abs1;
JN §56 Abs2;
ZPO §226 Abs1;

Rechtssatz

Der Einheitswert einer Liegenschaft ist nur dann heranzuziehen, wenn die Liegenschaft selbst das Ziel des Klagebegehrens ist (Hinweis E 4.9.1986, 86/16/0076). Da als Ziel eines Klagebegehrens, wenn es sich um ein Leistungsbegehren handelt, die Schaffung eines entsprechenden Exekutionstitels ist (§ 226 Abs 1 ZPO iVm § 7 Abs 1 EO) und weil für die Durchsetzung der Ansprüche eines Liegenschaftserwerbers (der über einen gültigen Titel verfügt) auf Erlangung des Eigentumes nach herrschender Meinung und gängiger Praxis insbesondere ein Klagebegehren des Inhaltes, daß der bücherlich Berechtigte schuldig sei, in eine bestimmte Eintragung (also zB in die Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Kläger) einzuwilligen, üblich und zulässig ist, ist ein solches Begehren als auf die Liegenschaft selbst gerichtet anzusehen. Dies deshalb, weil das einem solchen Begehren stattgebende rechtskräftige Urteil dem siegreichen Kläger nach seiner Wahl entweder die Exekution zur Erzwingung der bücherlichen Eintragung gemäß § 350 EO oder sogar die unmittelbare Überreichung eines entsprechenden Grundbuchsgesuches ermöglicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997160053.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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