RS Vwgh 1997/3/19 95/01/0525

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Veröffentlicht am 19.03.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;

Rechtssatz

Im Falle eines Sur-place-Flüchtlings muß es dem Betroffenen überlassen bleiben, wann er sich zur Asylantragstellung in tatsächlicher Hinsicht entschließt. Aus einer "Verzögerung" derselben ist daher nicht auf mangelndes subjektives Furchtempfinden oder mangelnde Verfolgung zu schließen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995010525.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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