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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Im Falle eines Sur-place-Flüchtlings muß es dem Betroffenen überlassen bleiben, wann er sich zur Asylantragstellung in tatsächlicher Hinsicht entschließt. Aus einer "Verzögerung" derselben ist daher nicht auf mangelndes subjektives Furchtempfinden oder mangelnde Verfolgung zu schließen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995010525.X02Im RIS seit
20.11.2000