RS Vfgh 1995/9/21 B1359/95

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Veröffentlicht am 21.09.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Dahingehend Folge, daß die Ausweisung des Beschwerdeführers nicht durchsetzbar ist.

Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen gemäß §17 Abs1 FremdenG.

Interessenabwägung

Dem (Mehr-)Begehren, aufschiebende Wirkung "im Umfange der Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz" zuzuerkennen, war keine Folge zu geben, da dadurch dem Beschwerdeführer eine Rechtsstellung eingeräumt würde, die er weder vor Erlassung des Bescheides hatte noch bei seiner allfälligen Aufhebung besitzen würde.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1359.1995

Dokumentnummer

JFR_10049079_95B01359_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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