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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / FremdenpolizeiRechtssatz
Dahingehend Folge, daß die Ausweisung des Beschwerdeführers nicht durchsetzbar ist.
Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen gemäß §17 Abs1 FremdenG.
Interessenabwägung
Dem (Mehr-)Begehren, aufschiebende Wirkung "im Umfange der Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz" zuzuerkennen, war keine Folge zu geben, da dadurch dem Beschwerdeführer eine Rechtsstellung eingeräumt würde, die er weder vor Erlassung des Bescheides hatte noch bei seiner allfälligen Aufhebung besitzen würde.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B1359.1995Dokumentnummer
JFR_10049079_95B01359_2_01