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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art18 Abs1Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ein Mitglied des Personalausschusses der Post AG wegen begründeten Verdachts einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch Aussagen über Schließung von Postämtern in einem ZeitungsinterviewSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Mit Erkenntnis vom 30. November 2004 wies der Verfassungsgerichtshof eine zu B582/04 protokollierte Beschwerde desselben Beschwerdeführers gegen einen die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen diesen Beschwerdeführer betreffenden Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt vom 4. März 2004 - berichtigt mit Bescheid der genannten Behörde vom 3. Juni 2004 - sowie den diesbezüglich gestellten Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ab. Die hier vorliegende Beschwerde gegen den Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt vom 3. Juni 2004 betreffend die Durchführung einer Disziplinarverhandlung und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung in derselben Disziplinarsache entspricht in allen für das verfassungsgerichtliche Bescheidprüfungsverfahren wesentlichen Belangen der eingangs erwähnten Beschwerde. Es genügt daher, hier auf die Entscheidungsgründe des dazu ergangenen, oben erwähnten Erkenntnisses zu verweisen.
Schlagworte
Dienstrecht, Amtsverschwiegenheit, Disziplinarrecht, Meinungsäußerungsfreiheit, Personalvertretung, DeterminierungsgebotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B948.2004Dokumentnummer
JFT_09958794_04B00948_2_00