RS Vwgh 1997/3/19 97/16/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1997
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Index

L67004 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §14 TP6 Abs5 Z8;
GVG OÖ 1994 §10 Abs1 Z6;
GVG OÖ 1994 §25;
ROG OÖ 1994;

Beachte

Besprechung in AnwBl 1997/9, S 674-675;

Rechtssatz

Sucht ein Einschreiter bei der Gemeinde um die Erteilung einer Bestätigung über die Ausweisung des Grundstücks im Flächenwidmungsplan der Gemeinde (sogenannte Widmungsbestätigung) an, die im übrigen im Verfahren vor der Grundverkehrsbehörde gar nicht erforderlich, sondern allenfalls nur zweckmäßig ist, dann ist der für die Befreiungsbestimmung des § 14 TP 6 Abs 5 Z 8 GebG geforderte Konnex zum Grundverkehrsrecht nicht mehr gegeben, weshalb eine solche Eingabe der Anwendung des Befreiungstatbestandes nicht zugänglich ist (Ablehnung der bei Schneider, Handbuch des österreichischen Grundverkehrsrechts 458 FN 10, vertretenen Auffassung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997160035.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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