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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
FleischUG 1982 §50 Z19;Rechtssatz
Hat die Behörde die bei der Verhängung der Strafe angewendete Gesetzesstelle richtig mit § 50 letzter Teilsatz FleischUG angegeben, so führt die Anführung der unrichtigen Blankettstrafnorm des § 50 Z 15 FleischUG anstatt richtig § 50 Z 19 FleischUG zu keiner Rechtsverletzung, da die Anführung der Blankettstrafnorm § 50 Z 19 FleischUG nicht erforderlich war und weil an Verstöße gegen § 50 Z 15 und Z 19 FleischUG keine unterschiedlichen Sanktionen geknüpft werden.
Schlagworte
Strafnorm Mängel im SpruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996110002.X02Im RIS seit
05.03.2001Zuletzt aktualisiert am
09.07.2010