RS Vwgh 1997/3/19 96/11/0002

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Veröffentlicht am 19.03.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

FleischUG 1982 §50 Z19;
VStG §44a Z3;

Rechtssatz

Hat die Behörde die bei der Verhängung der Strafe angewendete Gesetzesstelle richtig mit § 50 letzter Teilsatz FleischUG angegeben, so führt die Anführung der unrichtigen Blankettstrafnorm des § 50 Z 15 FleischUG anstatt richtig § 50 Z 19 FleischUG zu keiner Rechtsverletzung, da die Anführung der Blankettstrafnorm § 50 Z 19 FleischUG nicht erforderlich war und weil an Verstöße gegen § 50 Z 15 und Z 19 FleischUG keine unterschiedlichen Sanktionen geknüpft werden.

Schlagworte

Strafnorm Mängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996110002.X02

Im RIS seit

05.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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