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L9 Sozial- und GesundheitsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch Festsetzung des Pflegegebührenersatzes an eine öffentliche geistliche Krankenanstalt für Zeiträume bis einschließlich Oktober 1992 aufgrund der im Krnt Landes-Krankenanstaltenplan festgestellten Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit von öffentlichen Krankenanstalten infolge gröblichen Verkennens der Rechtslage; keine Anwendbarkeit des am 01.01.93 in Kraft getretenen Krnt Landes-Krankenanstaltenplanes auf davor liegende SachverhalteRechtssatz
Gemäß seinem §5 ist der Krnt Landes-Krankenanstaltenplan am 01.01.93 in Kraft getreten. Weder diese Vorschrift noch eine andere Bestimmung des Krnt Landes-Krankenanstaltenplanes stattet ihn mit rückwirkender Kraft aus. Auf vor dem 01.01.93 liegende und für vergangene Zeiträume zu beurteilende Sachverhalte ist er damit nicht anwendbar.
Da die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid ausdrücklich auf §3 Krnt Landes-Krankenanstaltenplan gestützt hat, steht der bekämpfte Bescheid durch gröbliches Verkennen der Rechtslage im besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften im Widerspruch; er ist daher gesetzlos und damit willkürlich ergangen.
(Ebenso: B367/94, E v 25.09.95; dort auch Verletzung im Recht auf Gehör durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht infolge verfassungswidriger Annahme einer Bindung der Schiedskommission an einen Gleichstellungsbescheid der Landesregierung; she dazu B395/93, E v 16.06.95).
Schlagworte
Krankenanstalten, Pflegegebühren, Geltungsbereich (zeitlicher) einer VerordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B200.1994Dokumentnummer
JFR_10049075_94B00200_01