RS Vwgh 1997/3/19 94/13/0220

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Veröffentlicht am 19.03.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §1 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3 Z4;
EStG 1972 §25 Abs1;
EStG 1972 §70 Abs1;
EStG 1972 §98 Z4;
EStG 1988 §1 Abs3;
EStG 1988 §2 Abs3 Z4;
EStG 1988 §25 Abs1;
EStG 1988 §70 Abs1;
EStG 1988 §98 Z4;

Rechtssatz

§ 98 EStG 1972 und § 98 EStG 1988 schaffen keine neuen Einkunftsarten. Daraus, daß der Gesetzgeber in jeder einzelnen Ziffer der Gesetzesstellen ausdrücklich auf die die einzelnen Einkunftsarten bestimmenden Vorschriften im neunten Abschnitt des zweiten Teiles der Einkommensteuergesetze verweist, ist davon auszugehen, daß die Einkünftezuordnung in den verwiesenen Normen auch die Einkünftequalifikation im Rahmen des § 98 der Einkommensteuergesetze bestimmt. Im § 98 Z 4 der Einkommensteuergesetze wird nach der Erwähnung der Einkunftsart "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" im nachfolgenden Klammerausdruck auf § 25 EStG 1972 bzw EStG 1988 verwiesen. Damit ist grundsätzlich der gesamte im § 25 Abs 1 EStG erwähnte Katalog von nichtselbständigen Einkünften auch von § 98 Z 4 EStG umfaßt. Eine Einschränkung im Umfang der Steuerpflicht ergibt sich erst durch die weitere Bezugnahme in § 98 Z 4 EStG auf eine notwendige inländische Anknüpfung, die zwei Tatbestände umfaßt. Unter inländischen öffentlichen Kassen sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nur die Kassen von inländischen Gebietskörperschaften zu verstehen (Hinweis E 20.9.1983, 83/14/0002, 0010, 0011).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994130220.X01

Im RIS seit

13.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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