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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
KFG 1967 §66 Abs2 lite;Rechtssatz
In einem Verfahren gem § 74 Abs 1 KFG iVm § 99 Abs 1 StVO und § 5 Abs 4 lit c StVO ist allein zu beurteilen, ob der Bf aufgefordert wurde, sich einer ärztlichen Untersuchung zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung zu unterziehen, und ob er diese verweigert hat. Die Frage, ob und inwieweit eine bei dem Unfall erlittene Gehirnerschütterung Einfluß auf die Testergebnisse haben konnte, hätte der die Untersuchung durchführende Arzt berücksichtigen müssen. Die allfällige Unrichtigkeit des Untersuchungsergebnisses hätte der Bf dann geltend machen können, wenn aufgrund er Ergebnisse der klinischen Untersuchung die Verwaltungsstrafbehörde oder die Kraftfahrbehörde vom Vorliegen einer Übertretung gemäß § 5 Abs 1 StVO ausgegangen wäre (Hinweis E 26.3.1987, 87/02/0011). Mögliche Auswirkungen der bei einem Unfall erlittenen Verletzungen auf das Untersuchungsergebnis berechtigen den zur klinischen Untersuchung Aufgeforderten aber nicht, diese Untersuchung von vornherein zu verweigern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996110281.X01Im RIS seit
12.06.2001