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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktRechtssatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Verletzung von Berufspflichten und Verletzung von Ehre und Ansehen des Standes durch den Verstoß gegen das Verbot zur Mitwirkung an einem Umgehungsgeschäft im Grundverkehr; keine Willkür; hinreichende Konkretisierung des Vorwurfs gegen den Beschwerdeführer; kein verfassungsrechtlich relevanter Begründungsmangel
Schlagworte
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht RechtsanwälteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B1766.1994Dokumentnummer
JFR_10049075_94B01766_01