RS Vwgh 1997/3/19 95/01/0012

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Veröffentlicht am 19.03.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §18 Abs1;
AsylG 1991 §20 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/01/0013

Rechtssatz

Ist der Mangel der Beeidigung des Dolmetschers weder in der Berufung vorgebracht worden noch der Aktenlage zu entnehmen, so stellt er keinen Anlaß für eine Ergänzung oder Wiederholung des Ermittlungsverfahrens iSd § 20 Abs 2 AsylG 1991 dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995010012.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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