RS Vwgh 1997/3/19 96/12/0327

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Veröffentlicht am 19.03.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §26;
LDG 1984 §26a;
LDG 1984 §4 Abs6 idF 1996/329;
LDG 1984 §8 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1995/09/06 95/12/0117 1 (hier: LDG 1984 idF der Nov BGBl 1996/329)

Stammrechtssatz

Eine rechtliche Verdichtung, die einen Rechtsanspruch auf inhaltliche Überprüfung der Verleihung eines Leiterpostens auslösen würde, liegt - anders als für die schulfeste LEHRERstelle (Hinweis E 14.6.1995, 94/12/0301) - für die schulfeste LEITERstelle, für die noch andere Gesichtspunkte als die Leistungsfeststellung, der Vorrückungsstichtag, die Verwendungszeit in der betreffenden Schulart und die sozialen Verhältnisse, und zwar vorrangig entscheidend sein müssen, nicht vor. Daß bei vergleichbaren Postenvergaben (Leitungsfunktionen) keine über das spezifische Instrumentarium bzw vorgesehene Verfahren hinausgehende Überprüfung wie im sonstigen Verwaltungsverfahren vorgesehen ist, zeigt sich mittelbar beispielsweise auch aus dem Ausschluß der Parteistellung nach § 15 Abs 1 AusG 1989 bzw auch nach dem OÖ ObjektivierungsG (Hinweis E 25.1.1995, 94/12/0275).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996120327.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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