RS Vwgh 1997/3/19 97/16/0035

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Veröffentlicht am 19.03.1997
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L67004 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Oberösterreich
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §14 TP6 Abs1;
GVG OÖ 1994 §10 Abs1 Z6;

Beachte

Besprechung in AnwBl 1997/9, S 674-675;

Rechtssatz

Eine Eingabe an die Gemeinde um Ausstellung einer Bestätigung über die Ausweisung des Grundstücks im Flächenwidmungsplan der Gemeinde (sogenannte "Widmungsbestätigung") betrifft die Privatinteressen des Antragsstellers, will der entsprechende Antragsteller doch im Wege der Widmungsbestätigung das Verfahren zur Erlangung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bzw einer Negativbestätigung und damit letzten Endes die grundbücherliche Eintragung seines Eigentumsrechtes erleichtern bzw beschleunigen. Immer dann, wenn ein Antragsteller mit einer Eingabe irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil zu erlangen sucht (wozu auch eine Verfahrenserleichterung bzw Verfahrensbeschleunigung gehört), ist das Vorliegen eines Privatinteresses zu bejahen (Hinweis E 27.2.1997, 97/16/0003).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997160035.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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