RS Vwgh 1997/3/19 95/01/0456

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Veröffentlicht am 19.03.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Ein Asylwerber braucht seine Verhaftung im Heimatland nicht abzuwarten, wenn für deren unmittelbares Bevorstehen hinreichend triftige Gründe behauptet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995010456.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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