RS Vfgh 1995/9/25 G37/95

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Veröffentlicht am 25.09.1995
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Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7400 Fremdenverkehr

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Tir TourismusG 1991 §9 Abs3

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des Tir TourismusG 1991 betreffend die Ausübung des Stimmrechtes bei Beschlußfassung in der Vollversammlung des Tourismusverbandes infolge Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges durch Anfechtung der aufgrund der beschlossenen Promillesatzerhöhung erfolgten Beitragsvorschreibung

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §9 Abs3 Tir TourismusG 1991 (betreffend die Ausübung des Stimmrechtes bei Beschlußfassung in der Vollversammlung des Tourismusverbandes).

Es stand den Antragstellern frei, gegen die Beitragsvorschreibung für das Jahr 1994, bei welcher die in der außerordentlichen Vollversammlung vom 22.07.93 beschlossene Promillesatzerhöhung ab 01.01.94 zum Tragen kam, nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu erheben.

Im Falle der Verfassungswidrigkeit des §9 Abs3 Tir TourismusG 1991 wäre auch die Festsetzung des Promillesatzes in verfassungswidriger Weise erfolgt. §9 Abs3 bildet daher im Verfahren über eine gegen die Beitragsvorschreibung erhobene Bescheidbeschwerde eine Voraussetzung für das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes und wäre sohin präjudiziell iS des Art140 Abs1 B-VG (vgl zB VfSlg 12010/1989). Dabei ist es unerheblich, ob die Anwendung dieser Bestimmung aufgrund der im konkreten Fall in der Vollversammlung des Tourismusverbandes gegebenen Mehrheitsverhältnisse auf die Beschlußfassung von Einfluß war oder nicht.

Entscheidungstexte

  • G 37/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.09.1995 G 37/95

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Fremdenverkehr, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:G37.1995

Dokumentnummer

JFR_10049075_95G00037_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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