RS Vwgh 1997/3/19 95/13/0238

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Veröffentlicht am 19.03.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 impl;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2 impl;
EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/13/0239

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/30 89/14/0227 3 (hier EStG 1988 heranzuziehen)

Stammrechtssatz

Fortbildungskosten, die durch die Weiterbildung im erlernten Beruf erwachsen, sind als Werbungskosten abzugsfähig. Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich nur dann, wenn der StPfl seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um seinen Beruf besser ausüben zu können. Für die Klärung der damit wesentlichen Frage nach der Berufsidentität ist unter Bedachtnahme auf Berufszulassungsregeln und Berufszulassungsgepflogenheiten das Berufsbild maßgebend, wie es nach der Verkehrsauffassung auf Grund des Leistungsprofils des betreffenden Berufs darstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995130238.X02

Im RIS seit

15.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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