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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16 Abs1 impl;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/13/0239Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/01/30 89/14/0227 3 (hier EStG 1988 heranzuziehen)Stammrechtssatz
Fortbildungskosten, die durch die Weiterbildung im erlernten Beruf erwachsen, sind als Werbungskosten abzugsfähig. Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich nur dann, wenn der StPfl seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um seinen Beruf besser ausüben zu können. Für die Klärung der damit wesentlichen Frage nach der Berufsidentität ist unter Bedachtnahme auf Berufszulassungsregeln und Berufszulassungsgepflogenheiten das Berufsbild maßgebend, wie es nach der Verkehrsauffassung auf Grund des Leistungsprofils des betreffenden Berufs darstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995130238.X02Im RIS seit
15.06.2001