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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AZG §26 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/07/29 91/19/0176 1Stammrechtssatz
Die Übertretung nach § 26 Abs 2 zweiter Halbsatz AZG begeht der Arbeitgeber, der Aufzeichnungen iSd § 26 Abs 1 AZG führt, der Arbeitsinspektion und deren Organen jedoch die Einsichtnahme in diese Aufzeichnungen verweigert. Nicht diese Übertretung, sondern jene nach § 26 Abs 1 AZG wird begangen, wenn die dort genannten Aufzeichnungen nicht geführt werden (Hinweis E 24.7.1991, 91/19/0146; E 27.2.1986, 86/08/0028).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993110107.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013