RS Vwgh 1997/3/19 93/11/0107

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Veröffentlicht am 19.03.1997
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §26 Abs1;
AZG §26 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/07/29 91/19/0176 1

Stammrechtssatz

Die Übertretung nach § 26 Abs 2 zweiter Halbsatz AZG begeht der Arbeitgeber, der Aufzeichnungen iSd § 26 Abs 1 AZG führt, der Arbeitsinspektion und deren Organen jedoch die Einsichtnahme in diese Aufzeichnungen verweigert. Nicht diese Übertretung, sondern jene nach § 26 Abs 1 AZG wird begangen, wenn die dort genannten Aufzeichnungen nicht geführt werden (Hinweis E 24.7.1991, 91/19/0146; E 27.2.1986, 86/08/0028).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993110107.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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