RS Vfgh 1995/9/25 B406/95

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Veröffentlicht am 25.09.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde eines Strafgefangenen mangels Bescheidcharakters des angefochtenen Schreibens

Rechtssatz

Das Bundesministerium für Justiz begnügte sich in seinem Schreiben an den Leiter der Justizanstalt Stein mit der Mitteilung, daß die Beschwerde des Strafgefangenen zu aufsichtsbehördlichen Verfügungen nicht Anlaß biete. Auf die Handhabung des Aufsichtsrechts besteht aber kein Rechtsanspruch (VfSlg 3792/1960). Dem vorliegenden Schreiben kommt daher ein individuell-normativer Inhalt nicht zu; es ist kein Bescheid.

Entscheidungstexte

  • B 406/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.09.1995 B 406/95

Schlagworte

Bescheidbegriff, Strafvollzug, Aufsichtsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B406.1995

Dokumentnummer

JFR_10049075_95B00406_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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