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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §40 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/12/0092Rechtssatz
Der Umstand, daß nach der GO der Behörde ohne Vorliegen weiterer Voraussetzungen abweichende Vertretungsregelungen getroffen werden können, bedeutet nicht, daß den damit ermöglichten Personalmaßnahmen jedenfalls - und auf Dauer - nur provisorischer Charakter zukommen könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994120107.X05Im RIS seit
03.04.2001