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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §74 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/06/08 90/12/0223 1Stammrechtssatz
Voraussetzung für die Gewährung eines Sonderurlaubes sind jedenfalls (Aufzählungen unter Zitierung der Rspr):
1)
ein diesbezüglicher Antrag des Beamten
2)
das Vorliegen eines wichtigen persönlichen oder familiären Grundes oder sonstigen besonderen Anlasses
3)
Nichtentgegenstehen dienstlicher Interessen
4)
dem Anlaß angemessene Dauer
5)
Fehlen sonstiger gesetzlicher Hindernisse (etwa Nebentätigkeit oder bereits fehlende Dienstleistungspflicht). Ist auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist Sonderurlaub nicht zu gewähren; diesfalls besteht kein Ermessen der Dienstbehörde. Die Entscheidung über die Gewährung des Sonderurlaubes und seine Dauer (- diese begrenzt durch die Angemessenheit -) liegt daher erst dann im Ermessen der Dienstbehörde, wenn alle Voraussetzungen gegeben sind (Hinweis E 23.9.1991, 91/12/0009).
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994120028.X01Im RIS seit
20.11.2000