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L82005 Bauordnung SalzburgNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Ist im Spruch eines Berufungsbescheides (einer im Instanzenzug ergangenen Vollstreckungsverfügung in einer Bausache) die Landesregierung genannt, in der Fertigungsklausel die Wortfolge "für den Landeshauptmann" angeführt, so ist bei Würdigung der Behördenbezeichnung im Spruch und aufgrund des zur Anwendung kommenden Gesetzes davon auszugehen, daß der Bescheid als von der zuständigen Behörde (Landesregierung) als erlassen anzusehen ist. Die Wortfolge "für den Landeshauptmann" ist offensichtlich versehentlich auf die letzte Seite der Erledigung geraten und würde einen berichtigungstauglichen Fehler darstellen (Hinweis E 26.4.1996, 96/17/0086).
Schlagworte
Behördenbezeichnung Behördenorganisation Bescheidcharakter Bescheidbegriff FertigungsklauselEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996060203.X01Im RIS seit
25.01.2001