RS Vwgh 1997/3/20 95/06/0137

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.1997
beobachten
merken

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §5 Abs6;

Rechtssatz

Die Bindung der Baubehörde an die Baugrundlagenbestimmung kann nur soweit gehen, als sich die Rechtslage bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Baubescheides nicht geändert hat. § 5 Vlbg BauG 1972 bietet keine Grundlage für eine Abweichung von den von der Rechtsprechung des VwGH, beginnend mit dem E VS 4.5.1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977, entwickelten Grundsätzen zur Frage der anzuwendenden Rechtslage. Auch der Umstand, daß § 5 Abs 6 Vlbg BauG 1972 ein Inkrafttreten der Baugrundlagenbestimmung nach 2 Jahren vorsieht, stellt nur eine Einschränkung der Bindungswirkung eines derartigen Bescheides dar, ohne daß damit gleichzeitig in dem Sinne eine Sperrwirkung angeordnet wäre, daß innerhalb dieser 2 Jahre auch keine Änderung der Verordnungsgrundlagen erfolgen dürfte.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995060137.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten