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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Bindung der Baubehörde an die Baugrundlagenbestimmung kann nur soweit gehen, als sich die Rechtslage bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Baubescheides nicht geändert hat. § 5 Vlbg BauG 1972 bietet keine Grundlage für eine Abweichung von den von der Rechtsprechung des VwGH, beginnend mit dem E VS 4.5.1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977, entwickelten Grundsätzen zur Frage der anzuwendenden Rechtslage. Auch der Umstand, daß § 5 Abs 6 Vlbg BauG 1972 ein Inkrafttreten der Baugrundlagenbestimmung nach 2 Jahren vorsieht, stellt nur eine Einschränkung der Bindungswirkung eines derartigen Bescheides dar, ohne daß damit gleichzeitig in dem Sinne eine Sperrwirkung angeordnet wäre, daß innerhalb dieser 2 Jahre auch keine Änderung der Verordnungsgrundlagen erfolgen dürfte.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995060137.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009